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Gemeinsamer Betrieb von Öfen und Lüftungsanlagen

Der Expertenrat tagte

Die besten Gesetze und Verordnungen (wie die Feuerungsverordnungen der Länder) oder aber auch Regelwerke wie die TROL sowie die DIN 1946-6 Beiblätter 3 und 4 als Basis für die Zulassung von Systemen und Komponenten für den gemeinsamen Betrieb von Feuerstätten und Lüftungsanlagen/-geräten nützen im Zweifelsfall wenig, wenn der eine vom anderen annimmt, derjenige werde oder müsse es schon richten. In allen Lebensbereichen, wo solches Denken vorherrscht, sind Katastrophen vorprogrammiert – bei Feuerstätten und potenziell Unterdruck erzeugenden raumlufttechnischen Anlagen können sie tatsächlich auch Menschenleben kosten. Im schlimmsten Fall, wenn nämlich durch mangelhafte Abstimmung und/oder Betriebsstörungen der Anlagen Abgase (unter anderem Kohlenmonoxid) in den Wohnraum eindringen und Bewohner vergiften.

Letztlich zogen sich Lüftungsanlagenbauer (Handwerk) und Lüftungsgerätehersteller (Industrie) seit Jahren aus der Verantwortung, was dazu führte, dass im Zweifel der OL-Betrieb das Problem mit dem Kunden hatte, weil die Gefahr (CO) aus der Feuerstätte kommt. Weil das Problem der ungeklärten Zuständigkeiten schon sehr lange schwelte, initiierte der HKI-Verband im Jahr 2018 die Gründung eines Expertenrats mit Mitgliedern aller beteiligten Verbände. In Kurzform bewertet der für den ZVSHK teilnehmende Referent Tim Froitzheim die Intention und Ergebnisse des Expertenrats so: „Unterm Strich sollen die Papiere im Sinne eines Qualitätsmanagements die Kommunikation zwischen den Gewerken erleichtern und die Lüftungsseite unterstützen die erforderliche Dokumentation bereitzustellen.“

Auch Differenzdruckwächter für den gemeinsamen Betrieb von Feuerstätte und Lüftungsanlage (hier die „S-USI-II” von Spartherm) brauchen eine Bauprodukte-Zulassung.

Foto: Spartherm

Auch Differenzdruckwächter für den gemeinsamen Betrieb von Feuerstätte und Lüftungsanlage (hier die „S-USI-II” von Spartherm) brauchen eine Bauprodukte-Zulassung.

Durch die Zusammenarbeit der Verbände soll nun also auch die Lüftungsseite die Verantwortung übernehmen, die Verordnungen und Normung ihnen eindeutig zuschreibt. Seit Einsetzung des Expertenrats mühte sich der Personenkreis um Diskussion und Abstimmung der Zuständigkeiten – mit Erfolg, wie nachfolgend gezeigt wird. Die Diskussion umfasste nur einfach belegte Schornsteine mit einer angeschlossenen Feuerstätte pro Nutzungseinheit. Den deutlich selteneren Fall einer Mehrfachbelegung behandelt das ZIV-Merkblatt „Für den gemeinsamen Betrieb von Feuerstätten für feste Brennstoffe ohne Gebläse, die an mehrfach belegte Schornsteine angeschlossen sind, Lüftungsgeräten und Luft absaugenden Einrichtungen – Mehrfachbelegung“.

Zu dem verbände- und branchenübergreifenden Expertenkreis gehören folgende Institutionen:

  • Fachverband Gebäude Klima (FGK)
  • Wohnungslüftungsverband (VfW)
  • Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik e. V. (HKI)
  • Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks – Zentralinnungsverband (ZIV)
  • Zentralverband Sanitär, Heizung, Klima (ZVSHK)
  • Bundesverband der Deutschen Heizungsindustrie e. V. (BDH)Bundesverband Deutscher Fertigbau (BDF)
  • das Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
  • In etwa 20 gemeinsamen Sitzungen wurden die Probleme seither in diesem Expertengremium beraten. Am Mittwoch, dem 8. Dezember 2021 wurden die Ergebnisse präsentiert.

    Die Sitzung umfasste folgende Tagesordnungspunkte, die von den jeweils dazu genannten Referenten vorgestellt wurden:

    1. Begrüßung und Einführung in die Thematik – Rolf Heinen und Annekathrin Schmitt

    2. Gemeinsamer Betrieb von Feuerstätten und Lüftungsanlagen/-geräten vom

    Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks (ZIV) – Jörg Seelbach

    3. Welche Aufgaben haben die jeweiligen Gewerbe gemäß Übersicht und was müssen die Gewerke tun beziehungsweise beachten?

    − 3.1 Information über die Aufgaben der Hersteller von Lüftungsanlagen/-geräten – Claus Händel

    − 3.2 Information über die Aufgaben der Hersteller von Feuerstätten – Tobe Hinrichs

    − 3.3 Information über die Aufgaben des Handwerks – Tim Froitzheim

    4. Diskussion und Verabschiedung

    In Neubauten sind Wohnraumlüftungsgeräte (hier: Pluggit Avent P 460) inzwischen Standard. Durch den Expertenrat wurden jetzt die Aufgaben definiert, die auch der Lüftungsbauer für den gemeinsamen Betrieb zu erfüllen hat.

    Foto: Pluggit

    In Neubauten sind Wohnraumlüftungsgeräte (hier: Pluggit Avent P 460) inzwischen Standard. Durch den Expertenrat wurden jetzt die Aufgaben definiert, die auch der Lüftungsbauer für den gemeinsamen Betrieb zu erfüllen hat.

    Als Kernstück der von den Experten bearbeiteten Fragestellungen ist eine „Übersicht zum gemeinsamen Betrieb von Feuerstätten für feste Brennstoffe und Lüftungsanlagen sowie Lüftungsgeräten“ entstanden. Diese Übersicht stellt die Möglichkeiten für den gemeinsamen Betrieb aufgrund der gesetzlichen Anforderungen (TROL, DIN 1946-6, Verwaltungsvorschriften und Feuerungsverordnungen der Länder etc.) dar und informiert, welche Erklärungen und Dokumentationen dem bevollmächtigen Bezirksschornsteinfeger für die Abnahme nach Landesrecht vorzulegen sind, damit eine positive Abnahme erfolgen kann. In dieser Übersicht sind die jeweils möglichen Varianten des gemeinsamen Betriebes von Festbrennstoff-Feuerstätte, Lüftungsanlage sowie Lüftungsgerät und gegebenenfalls notwendiger Sicherheitseinrichtung zusammengestellt.

    Zur Übersicht gibt es einen Begriffskatalog und Musterformulare wie zum Beispiel eine Fachunternehmererklärung. Die Übersicht und die Musterformulare sind auch verfügbar unter https://www2.hki-online.de/de/heiz-und-kochgeraete/gemeinsamer-betrieb-… Froitzheim erklärt: „Die Papiere sind reine Übersichten und konkrete Fallbeschreibungen, es wurde nichts neu geregelt, sondern nur zusammengefasst und konkrete Anlagenkombinationen beschrieben. Die Verbände der Lüftungsseite haben nun die Aufgabe, die Verantwortung und die helfenden Papiere an ihre Leute weiterzugeben. Man muss natürlich realistisch sein: Wir rechnen damit, dass es Jahre dauern wird, bis hier bis ins letzte Glied (die ausführenden Unternehmen) eine Durchdringung und Akzeptanz vorhanden ist. Die VdZ Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V. engagiert sich, die Papiere in eine kundengeeignete Kommunikation zu verpacken und diese so zur Verfügung zu stellen. Auch die Schornsteinfeger haben dadurch eine Vereinfachung bei der Bauzustandsbescheinigung, wenn alle Unterlagen den Anforderungen entsprechend vorliegen.“

    Ein Problem: Raumluftbeeinflussende Geräte wie Abluft Dunstabzugshauben werden von verschiedenen Gewerken (Elektriker, Küchenbauer) und auch von ambitionierten Heimwerkern eingebaut. Es wird dauern, bis die Informationen des Expertenrats „bis in die hintersten Reihen“ durchgedrungen sein werden.

    Foto: Siemens

    Ein Problem: Raumluftbeeinflussende Geräte wie Abluft Dunstabzugshauben werden von verschiedenen Gewerken (Elektriker, Küchenbauer) und auch von ambitionierten Heimwerkern eingebaut. Es wird dauern, bis die Informationen des Expertenrats „bis in die hintersten Reihen“ durchgedrungen sein werden.

    Bezüglich der Kommunikation von zu beachtenden technischen Anforderungen und Verantwortlichkeiten kommt erschwerend hinzu, dass es im Lüftungsbereich in der Praxis nicht wie beim Ofenbau eine genau definierte Branche und damit einen festen Adressaten gibt, sondern mehrere. Zum Beispiel werden Lüfter im zentralen Bad oder auch Dunstabzugshauben oft von Elektrikern oder Küchenbaufirmen installiert, aber auch Heizungsbauer oder gar Maler und Tapezierer, Trockenbauer oder ambitionierte Heimwerker sind schnell selbst dabei, wenn es darum geht, einfach mal die drei Adern eines Ventilators an eine entsprechende Leitung in der Wand anzuklemmen. Manchmal sind auch die technischen Unterlagen der Geräte nicht hinreichend präzise formuliert, wie Jörg Knapp, Technik-Referatsleiter beim SHK-Fachverband Baden-Württemberg und Mitglied der Bundesfachgruppe (Bufa), kürzlich in seinem Online-Vortrag zu diesem Thema auf dem Walter-Bucerius-Seminar erwähnte. Nicht zuletzt deshalb, so Jörg Knapp weiter, sei es für den Ofenbauer wichtig, den Auftraggeber einer Feuerstätte im Beratungsgespräch und bei Auftragsvergabe deutlich über die Pflichten und Konsequenzen auch eines Lüftungsanlagenbauers zu informieren und wann und zu welchen Kosten der Einbau einer Sicherheitseinrichtung (zum Beispiel ein Unterdruckcontroller) erforderlich sei.

    Regelmäßig sei laut Jörg Knapp vom OL-Betrieb gegenüber dem Auftraggeber Folgendes zu dokumentieren:

  • Baurechtliche Nachweise der Feuerstätte und/oder Sicherheitseinrichtung
  • Inbetriebnahme-/Abnahmeprotokoll Feuerstätte
  • Fachunternehmererklärung nach TROL oder (bei industriell hergestellten Feuerstätten) eine Konformitätserklärung
  • Fachunternehmererklärung „Gemeinsamer Betrieb“
  • Betriebsanleitung
  • Die auf der HKI-Webseite hinterlegten Informationen des Expertenrats sind „lebende Dokumente“, das heißt, bei Weiterentwicklungen, wie zum Beispiel gesetzlichen und normativen Änderungen, insbesondere aber auch Rückmeldungen aus der Praxis können und sollen sie angepasst werden. Die Nutzerinnen und Nutzer der Übersicht und der Formulare sind folglich aufgefordert, ihre Erfahrungen und Verbesserungsvorschläge für den Expertenkreis an den HKI-Verband an info@hki-online.de zu senden.

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