Die Bundesregierung plant, das bisherige Gebäudeenergiegesetz grundlegend umzubauen und durch ein neues Gebäudemodernisierungsgesetz zu ersetzen. Auf Basis der aktuell veröffentlichten Eckpunkte ergibt sich laut der Europäischen Feuerstätten Arbeitsgemeinschaft e.V. folgendes Bild für die Branche der Einzelraumfeuerstätten sowie für Hersteller von Festbrennstoffen und Zubehör.
• Die bisherige 65-Prozent-Vorgabe für erneuerbare Energien beim Heizungstausch soll entfallen.
• Das Gesetz soll technologieoffen ausgestaltet werden.
• Verbrennungstechnologien werden im Grundsatz nicht ausgeschlossen.
• Gas- und Ölheizungen bleiben zulässig, allerdings mit steigender Quote klimafreundlicher Brennstoffe ab 2029 („Bio-Treppe“).
• Ziel bleibt eine langfristig überwiegend CO₂-freie Wärmeversorgung.
• Die bisherige 10-Prozent-Anrechnungsregelung für Einzelraumfeuerstätten im Kontext der 65-Prozent-Regel entfällt mit deren Wegfall.
Für die Hersteller von Einzelraumfeuerstätten ist zunächst positiv zu bewerten, dass die politische Leitlinie ausdrücklich technologieoffen formuliert wird. Biomasse, Holz- und Scheitholzöfen werden nach aktuellem Stand nicht diskriminiert oder pauschal ausgeschlossen. Das schafft Planungssicherheit im Bestand und verhindert eine strukturelle Marktverengung zugunsten einzelner Heiztechnologien.
Zugleich ist zu berücksichtigen, dass mit dem Wegfall der 65-Prozent-Regel auch die daran gekoppelte 10-Prozent-Anrechenbarkeit von Einzelraumfeuerstätten entfällt. Diese Option war zwar politisch bedeutsam, wurde in der Praxis nach unserer Einschätzung jedoch eher zurückhaltend als strategisches Instrument eingesetzt. Ihr Wegfall bedeutet daher weniger einen akuten Markteinschnitt als vielmehr den Verlust eines formalen Argumentationsbausteins im Systemdesign von Heizkonzepten.
Wichtig ist zudem die Einordnung der unmittelbaren Betroffenheit: Einzelraumfeuerstätten sind als ergänzende, dezentrale Wärmeerzeuger im Regelfall nicht direkt Gegenstand der zentralen Heizpflichten eines Gebäudemodernisierungsgesetzes. Mittelbar können sich jedoch Effekte ergeben, etwa über Förderstrukturen, Emissionsanforderungen, ordnungsrechtliche Einbindung in Hybridkonzepte oder über die allgemeine politische Rahmensetzung der Wärmewende. Je nachdem, wie die Förderung und die europäische Gebäuderichtlinie (EPBD) umgesetzt werden, kann sich der Marktimpuls zugunsten oder zulasten biogener Festbrennstoffe verschieben.
Positiv zu bewerten ist, dass Verbrennungstechnologien weiterhin Teil eines diversifizierten Wärmemarktes bleiben sollen. Das entspricht dem Argument der technologischen Vielfalt und der Resilienz dezentraler Systeme. Gleichzeitig bleibt aufmerksam zu beobachten, ob der politische Fokus künftig stärker über CO₂-Preissignale, Quotenmodelle oder sektorale Vorgaben gesteuert wird. In solchen Szenarien wird es entscheidend sein, die Klimawirkung nachhaltiger Holzenergie sachlich und faktenbasiert zu positionieren.
Zum weiteren Verfahren ist vorgesehen, bis Ostern 2026 einen Kabinettsentwurf vorzulegen. Anschließend soll das parlamentarische Verfahren beginnen. Eine Verabschiedung noch vor dem 1. Juli 2026 wird angestrebt.
Unterm Strich lässt sich festhalten: Das neue GMG greift nicht direkt in die Existenz oder Zulässigkeit von Einzelraumfeuerstätten ein. Es verändert jedoch den strategischen Rahmen der Wärmewende. Für die Branche bedeutet das aktuell eher Stabilität als Einschränkung, verbunden mit der Notwendigkeit, die Rolle moderner, emissionsarmer Holzfeuerungen weiterhin aktiv zu kommunizieren und technologisch weiterzuentwickeln.
Hinweis:
Ein offizieller Gesetzentwurf liegt derzeit noch nicht vor. Diese Information spiegelt den aktuellen Stand der veröffentlichten Eckpunkte wider. Änderungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren sind ausdrücklich möglich.