Ab dem 27. September 2026 gelten neue Informationspflichten für den Verkauf von Waren an Verbraucher. Händler müssen auf die gesetzliche Gewährleistung hinweisen. Zusätzlich ist bei bestimmten freiwilligen Haltbarkeitsgarantien des Herstellers ein produktbezogenes EU-Label zu verwenden. Für die Praxis ist entscheidend, beide Instrumente klar auseinanderzuhalten. Die EU führt dazu zwei unterschiedliche Kennzeichnungen ein:
- einen allgemeinen harmonisierten Hinweis auf die gesetzliche Gewährleistung und
- das produktbezogene EU GARAN-Label für bestimmte freiwillige Haltbarkeitsgarantien des Herstellers.
Der allgemeine Hinweis betrifft den Händler als Verkäufer. Das EU GARAN-Label betrifft nur einzelne Produkte, für die der Hersteller eine besonders weitreichende Haltbarkeitsgarantie anbietet.
Hinweis auf die gesetzliche Gewährleistung
Wer Waren an Verbraucher verkauft, muss den von der EU vorgegebenen harmonisierten Hinweis gut sichtbar bereitstellen. Er erinnert daran, dass Verbraucher bei mangelhaften Waren gesetzliche Ansprüche gegenüber dem Verkäufer haben. Im Ladengeschäft genügt ein zentraler, deutlich sichtbarer Aushang. Eine Kennzeichnung jedes einzelnen Produkts ist hierfür nicht erforderlich. Der Hinweis kann beispielsweise am Eingang, an einer gut sichtbaren Wand oder im Kassenbereich angebracht werden. Für den stationären Verkauf ist mindestens das Format A4 vorgesehen. Verwendet werden muss die unveränderte offizielle Vorlage. Der QR-Code muss lesbar und scanbar bleiben.
Auch im Onlinehandel muss der harmonisierte Hinweis gut sichtbar zugänglich sein. Er kann beispielsweise über einen deutlich bezeichneten Link im Kopfbereich, auf der Produktübersicht oder im Bestellvorgang aufgerufen werden. Der vollständige Hinweis muss nach der ersten Bildschirmaktion erscheinen und soll auch in die Bestellbestätigung aufgenommen werden. Digital ist die farbige RGB-Fassung mit einem anklickbaren Link zum Ziel des QR-Codes zu verwenden.
Wann ist das EU GARAN-Label erforderlich?
Das EU GARAN-Label ist kein allgemeines Garantiezeichen und darf nicht für jede Herstellergarantie verwendet werden. Es kommt nur zum Einsatz, wenn der Hersteller eine freiwillige Haltbarkeitsgarantie anbietet, die alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:
• Die Garantie wird ohne zusätzliche Kosten gewährt.
• Sie gilt für das gesamte Produkt und nicht nur für einzelne Bauteile.
• Ihre Dauer beträgt mehr als zwei Jahre.
• Garantiegeber ist der Hersteller.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt und hat der Hersteller dem Händler die entsprechenden Informationen bereitgestellt, muss der Händler das Label so anzeigen, dass es dem konkreten Produkt eindeutig zugeordnet werden kann.
Bedeutung für Feuerstätten und Zubehör
In der Feuerstättenbranche ist genau zu prüfen, ob tatsächlich das gesamte Produkt umfasst ist. Garantien nur für einzelne Komponenten oder mit wesentlichen Ausschlüssen erfüllen die Voraussetzungen nicht ohne Weiteres. Auch genau zwei Jahre reichen nicht: Das Label setzt mehr als zwei Jahre voraus. Andere Garantien bleiben möglich, dürfen aber nicht mit dem EU GARAN-Label verwechselt werden.
Hersteller sollten ihre Garantiebedingungen und die Kommunikation mit ihren Vertriebspartnern kurzfristig prüfen:
Für welche Produkte besteht eine kostenlose Herstellergarantie von mehr als zwei Jahren, die das gesamte Produkt umfasst? – Sind Umfang, Dauer, Ausschlüsse und Abwicklung eindeutig beschrieben? – Werden Händler modellbezogen über die Verwendung des EU GARAN-Labels informiert? – Werden nur die offiziellen Vorlagen und die vorgesehenen Eingabefelder verwendet?
Der Hersteller kann das Label selbst am Produkt oder auf der Verpackung anbringen. Er muss dem Händler die für die richtige Verwendung erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.
Aufgaben von Fachhandel und Ofenbau
Unternehmen, die Waren an Verbraucher verkaufen, sollten bis zum 27. September 2026 folgende Punkte umsetzen: den offiziellen Gewährleistungshinweis im Verkaufsraum mindestens in A4 gut sichtbar anbringen,
den Hinweis online technisch korrekt einbinden und Bestellbestätigungen ergänzen, Herstellerinformationen zu erfassten Haltbarkeitsgarantien übernehmen und das EU GARAN-Label dem jeweiligen Produkt eindeutig zuordnen.
Händler müssen nach den Leitlinien der Europäischen Kommission nicht eigenständig auf Herstellerwebseiten nach möglichen Haltbarkeitsgarantien suchen. Erhalten sie jedoch die einschlägigen Informationen vom Hersteller, müssen sie das Label ordnungsgemäß darstellen.
Sowohl der allgemeine Gewährleistungshinweis als auch das EU GARAN-Label sind verbindlich gestaltet. Farben, Proportionen, Typografie, QR-Code und feste Texte dürfen nicht verändert werden. Für Druck und digitale Anwendungen stehen unterschiedliche offizielle Dateifassungen bereit.
Die Vorlagen und die praktischen Anwendungshinweise können auf der Internetseite der Europäischen Kommission heruntergeladen werden: commission.europa.eu – Vorlagen und Leitlinien zu Produktgarantien.
Empfehlung der EFA e.V.
Die EFA empfiehlt Herstellern, Fachhändlern und Ofenbaubetrieben, ihre Garantiebedingungen, Verkaufsräume, Internetseiten und digitalen Bestellprozesse jetzt zu überprüfen. Die Umsetzung sollte eindeutig zwischen dem allgemeinen Hinweis auf gesetzliche Gewährleistungsrechte und dem nur in besonderen Fällen anzuwendenden EU GARAN-Label unterscheiden. Für die meisten Betriebe bedeutet dies vor allem: den offiziellen Gewährleistungshinweis zentral und gut sichtbar bereitstellen. Eine pauschale Kennzeichnung jedes Produkts mit einem Garantieaufkleber ist nicht erforderlich.
Hinweis: Diese Information gibt eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls. Maßgeblich sind die geltenden gesetzlichen Bestimmungen, die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960, die jeweiligen Garantiebedingungen sowie die offiziellen Vorlagen und Anwendungshinweise der Europäischen Kommission.