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Arbeitgeber darf Rückkehr aus Homeoffice anordnen

Während der Corona-Pandemie haben viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Bürotätigkeiten im Homeoffice gearbeitet, insbesondere, seitdem im Infektionsschutzgesetz den Arbeitgebern eine Homeoffice-Pflicht aufgegeben worden ist. Seit dem 1.7.2021 gilt die Pflicht des Arbeitgebers, den Beschäftigten in Bürotätigkeiten Homeoffice anzubieten allerdings nicht mehr.

Das Landesarbeitsgericht München hat am 26.8.2021 entschieden, dass ein Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer gestattet hatte, seine Tätigkeit als Grafiker von zu Hause aus zu erbringen, grundsätzlich berechtigt ist, seine Weisung zu ändern, wenn sich später betriebliche Gründe herausstellen, die gegen eine Erledigung von Arbeiten im Homeoffice sprechen.

Der Arbeitgeber durfte unter Wahrung billigen Ermessens den Arbeitsort durch Weisung neu bestimmen. Der Arbeitsort war weder im Arbeitsvertrag noch Kraft späterer ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung auf die Wohnung des Arbeitnehmers festgelegt.