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Neues Gebäudeenergiegesetz ab 1. Januar 2024 – Wie geht es weiter mit den rund 20 Millionen Öl- und Gasfeuerungsanlagen?

Am 9. September 2023 stimmte der Bundestag für eine Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Der zur Abstimmung vorgelegte Entwurf enthält einige Änderungen und folgt damit den Anträgen der Koalitionsparteien. Entscheidend ist: Das GEG wird an das Wärmeplanungsgesetz gekoppelt, das ebenfalls zum 1. Januar 2024 in Kraft treten soll. Das Schornsteinfegerhandwerk bereitet sich auf die Umsetzung des Gesetzes vor und informiert über die getroffenen Entscheidungen.

Was sind die wesentlichen Änderungen?

Mit der Orientierung an der kommunalen Wärmeplanung erhalten Hausbesitzer/innen mehr Zeit und Planungssicherheit. Außerdem wurden Fördermittel und Auswahlmöglichkeiten erweitert. So werden zum Beispiel Holzheizungen sowohl im Neu- als auch im Bestandsbau zugelassen, Gas- und Ölheizungen bleiben mit Klimaschutzauflagen eingeschränkt erlaubt. Fehlinvestitionen in fossile Heiztechnik sollen durch Beratung verhindert werden, denn bis zum Jahr 2045 soll es keine fossile Wärmeerzeugung mehr geben. Im Neubau gilt für Heizungen ab 1. Januar 2024 wie vorgesehen eine verpflichtende anteilige Nutzung erneuerbarer Energien von 65 Prozent. Im Einzelnen enthält das GEG folgende Punkte:

Zuerst sind die Kommunen dran

Erst wenn es einen kommunalen Wärmeplan gibt, gilt die 65-Prozent-Anforderung auch im Bestand. Die Kommunen haben Zeit bis zum 30. Juni 2026 (mehr als 100.000 Einwohner) beziehungsweise bis zum 30. Juni 2028 (weniger als 100.000 Einwohner), um einen entsprechenden Plan aufzustellen. Damit bleibt auch Hausbesitzer/innen mehr Zeit für Information, Planung und Umsetzung einer klimafreundlichen Wärmeerzeugung. Sie können sich an der bestehenden oder geplanten Infrastruktur in ihrer Region orientieren. Sollen Fernwärmenetze angelegt werden? Welchemittelfristigen Pläne verfolgt der regionale Gasversorger? Sind Holzbrennstoffe eine Option?

Kein Betriebsverbot für Öl- und Gasheizungen

Für Besitzer/innen einer bestehenden Öl- oder Gasheizung ändert sich mit dem neuen GEG zunächst nichts. Vor dem 1. Januar 2024 installierte Heizungen dürfen auch weiterhin ohne Einschränkungen betrieben werden. Defekte Heizungen können auch nach dem 1. Januar 2024 repariert und ohne Einschränkungen bis zum Jahr 2045 betrieben werden. Sollte eine Heizung nach dem 1. Januar 2024 jedoch nicht mehr repariert werden können, darf sie nur noch übergangsweise zum Beispiel durch eine gebrauchte fossile Heizung ersetzt werden. Nach fünf Jahren beziehungsweise nach 13 Jahren im Falle einer Gasetagenheizung muss die Wärmeerzeugung so angepasst werden, dass sie zu 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen kann.

65 Prozent EE abhängig von Wärmeplanung

Für neu im Bestand installierte Heizungen gilt jedoch: Abhängig von der kommunalen Wärmeplanung müssen mindestens 65 Prozent der genutzten Wärmeenergie erneuerbar sein. Sollte eine Kommune vor den gesetzten Fristen im Jahr 2026 beziehungsweise 2028 einen Wärmeplan veröffentlichen, greift die Verpflichtung entsprechend früher. Es gilt eine maximale Übergangszeit von 10 Jahren, falls zum Beispiel ein Fernwärmenetz nachweislich geplant ist.

Neue Gas- und Ölheizungen unter Auflagen weiterhin erlaubt

Damit dürfen auch nach dem 1. Januar 2024 noch Öl- und Gasheizungen eingebaut werden. Sie müssen jedoch ab einem bestimmten Zeitpunkt anteilig mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Ab wann und mit welchem Anteil, hängt letztendlich von der kommunalen Wärmeplanung ab, an der die Städte und Gemeinden jetzt mit Hochdruck arbeiten. Für den Fall, dass kein Wärmeplan vorliegt, beschreibt das GEG ebenfalls Vorgehensweisen.

Pflichtberatung für neue Gas- und Ölheizungen ab 2024

Grundsätzlich gilt: Wer nach dem 1. Januar 2024 eine neue Gas- oder Ölheizung einbauen möchte, muss eine verpflichtende Beratung in Anspruch nehmen. Die persönliche Beratung soll Hausbesitzer/innen vor möglichen Fehlinvestitionen und/oder unterschätzten Betriebskosten schützen, denn mit der CO₂- Bepreisung sind steigende Ausgaben für fossile Energieträger zu erwarten. Außerdem soll es ab dem Jahr 2045 ohnehin keine fossil erzeugte Wärme mehr geben. Das Schornsteinfegerhandwerk wird die neu eingeführte Beratung anbieten und seine Kundinnen und Kunden entsprechend informieren.

Biomasse weiterhin möglich

Biomasseheizungen, die mit Holz oder Pellets betrieben werden, können uneingeschränkt in Bestandsgebäuden und im Neubau eingebaut werden. Geplante Einschränkungen wie die verpflichtende Nutzung von Solarthermie und eines Pufferspeichers entfallen.

80+ ist vom Tisch

Im Sinne der sozialen Gerechtigkeit wird es keine altersabhängigen Ausnahmen für Hauseigentümer/innen geben. Stattdessen sollen alle Haus- und Wohnungsbesitzer/innen eine Grundförderung von 30 Prozent erhalten. Für selbstnutzende Eigentümer/innen kommen eine einkommensabhängige Förderung von 30 Prozent und zusätzlich 20 Prozent als Klima-Geschwindigkeitsbonus für den Austausch einer fossilen Heizung hinzu. Der Geschwindigkeits-Bonus wird bis einschließlich 2028 gewährt und danach kontinuierlich gesenkt.

Maximale Förderung liegt bei 70 Prozent

Die Förderungen können kombiniert und kumuliert werden, allerdings bis zu einer maximalen Förderhöhe von insgesamt 70 Prozent. Wer sich direkt für eine klimafreundliche Heizung entscheidet, kann also abhängig vom Einkommen 50 bis 70 Prozent erhalten. Es gibt außerdem die Möglichkeit, zinsvergünstigte Darlehen für Sanierungsmaßnahmen zu beantragen, Härtefallregelungen bleiben erhalten.

Welche Folgen hat das neue GEG für Mieter?

Vermieter/innen können künftig bei einem Heizungstausch nach GEG-Anforderung Investitionskosten von bis zu 10 Prozent auf die Miete umlegen. Diese Umlage ist allerdings nur möglich, wenn der Vermieter oder die Vermieterin eine staatliche Förderung in Anspruch nimmt und diese von den umlegbaren Kosten abzieht. Ohne Förderung können nur acht Prozent der Modernisierungskosten umgelegt werden.

Grundsätzlich wird die Modernisierungsumlage bei einem Heizungstausch auf maximal 50 Cent pro Quadratmeter Wohnfläche begrenzt. Sollte sich die Miete aufgrund der Umlage auf mehr als 30 Prozent des Haushaltseinkommens erhöhen, gilt dann eine beschränkte Umlagefähigkeit.